Flagge: Germany Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz lässt öffentliche Pokerveranstaltungen unter engen Voraussetzungen zu

Mit erst jetzt bekanntgegebenem Urteil vom 15. September 2009 hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Berufung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 3. Februar 2009 zurückgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war die Untersagung eines Pokerturniers im April 2008 und das landesweite Verbot zur zukünftigen Veranstaltung entsprechender Pokerturniere durch die Trierer Behörde.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz kommt in dem Urteil zu dem Ergebnis, dass Pokerveranstaltungen glückspielrechtlich unter folgenden Voraussetzungen unbedenklich sind:

  • Pro Turnier und Teilnehmer darf vom Veranstalter lediglich ein Unkostenbeitrag in Höhe von max. 15 Euro zur Ermöglichung der Teilnahme an dem Turnier erhoben werden.
  • Eine Erhöhung während des Spiels ("re-buy") ist nicht zulässig.
  • Der Veranstalter darf keine Geldpreise, sondern nur Sachpreise im Wert von höchstens 60 Euro je Sachpreis ausloben. Die Sachpreise dürfen auch nicht teilweise aus den Unkostenbeiträgen der Teilnehmer finanziert werden. Die Beschränkung der Gewinne auf Sachpreise und deren wertmäßige Begrenzung auf einen Betrag von max. 60 Euro je Sachpreis ist von dem Veranstalter bei der Ankündigung der Pokerturniere an gut sichtbarer Stelle deutlich zu machen....hier geht es wieter Quelle